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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06   

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https://dejure.org/2010,23476
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06 (https://dejure.org/2010,23476)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.02.2010 - L 15 P 33/06 (https://dejure.org/2010,23476)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 (https://dejure.org/2010,23476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Zustimmungserfordernis - Anzeigepflicht - Pflegeeinrichtung in Niedersachsen - öffentliche Förderung - Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen - Berichtigung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06
    Zur Begründung hat es Folgendes angeführt: Entsprechend der Entscheidung des BSG vom 24. Juli 2003 (BSGE 91, 182) bedürfe die landesrechtliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen durch Investitionskostenzuschüsse in Form der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen keiner Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

    Bewohner- bzw. subjektbezogene Zuschüsse stellen keine öffentliche Förderung der Einrichtung, sondern eine dem jeweiligen Pflegebedürftigen zugute kommende Sozialleistung sui generis dar (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R, BSGE 91/182; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02, zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 146/02

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06
    Das von dem SG angeführte BSG-Urteil, das in wesentlichen Zügen einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 22. Januar 2003, Az. 4 LC 146/02) entspreche, beziehe sich ausdrücklich nur auf die Förderung von vollstationären Einrichtungen.

    Bewohner- bzw. subjektbezogene Zuschüsse stellen keine öffentliche Förderung der Einrichtung, sondern eine dem jeweiligen Pflegebedürftigen zugute kommende Sozialleistung sui generis dar (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R, BSGE 91/182; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 B 54.01

    Aufgabe des Beschwerdeverfahrens - Klärungsbedürftigkeit einer Frage im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06
    Denn dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nicht auf diese theoretische Förderungsmöglichkeit ankommt, sondern vielmehr darauf, ob diese Pflegeeinrichtung - tatsächlich - nach Landesrecht gefördert wird (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 5 B 54/01, FEVS 53, 504 f.; OVG Lüneburg a.a.O.).
  • BSG, 27.02.1981 - 8a RU 108/79

    Ende des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsberatung - Arbeitloser -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06
    Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern nur um eine Berichtigung des Passivrubrums (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1981 - 8/8a RU 108/79, BSGE 51, 213; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 6a m.w.N.), die - zumindest wenn sie nur eine Berichtigung im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde darstellt - auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VI OVG A 137/66, DVBl. 1967, 425).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.02.1967 - VI A 137/66
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06
    Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern nur um eine Berichtigung des Passivrubrums (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1981 - 8/8a RU 108/79, BSGE 51, 213; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 6a m.w.N.), die - zumindest wenn sie nur eine Berichtigung im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde darstellt - auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VI OVG A 137/66, DVBl. 1967, 425).
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den Dauerpflegeplätzen in Höhe von kalendertäglich 44, 24 DM (22,62 Euro) zuzustimmen.

    Der Beklagte beantragt, die Urteile des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen für die Dauerpflege in Höhe von kalendertäglich 46, 35 DM (23,70 Euro) zu erteilen.

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